Kann erfolgen zum Zweck der Kapitalherabsetzung. Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die AG eingezogen werden. Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen: das Grundkapital der AG wird um den Gesamtnennwert der eingezogenen Aktien herabgesetzt.
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