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Aktuelle Rechtsprechung: Steuern und Recht kompakt

Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt. Außerdem gibt es neue Entscheidungen zu Investmentfonds, Steuererstattungen und Immobilien.

Bausteine bilden das Wort "Riester-Riester" und liegen auf einem Bünden Euronoten Quelle: dpa
Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt Quelle: dpa

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Riester-Rente: Arbeitgeber raushalten

Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt.

Betriebsrente und Riester-Vertrag zu vereinen klingt gut – ist es aber nicht. Arbeitnehmer, die die Riester-Förderung als betriebliche Altersvorsorge nutzen, zahlen mitunter doppelt Sozialversicherungsbeiträge. Bevor das Geld in den Riester-Vertrag fließt, wird es voll besteuert und voll mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. In der Auszahlungsphase sind die Zahlungen erneut – wie jede andere Betriebsrente auch – sozialversicherungspflichtig. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Diesen erneuten Zugriff der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es bei rein privat abgeschlossenen Riester-Verträgen nicht.

Recht einfach: Urteile zu Fußgängern

  • Getrarnt

    An einem Winterabend marschierte ein Saarländer durch seinen Heimatort. Der Mann trug schwarze und dunkelgraue Kleidung. Als er bei Rot über eine Straßenkreuzung ging, ohne den Fußgängerüberweg zu nutzen, erfasste ihn ein Auto. Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhielt er nicht, wegen "groben Verschuldens" (Oberlandesgericht Saarbrücken, 4 U 200/10).

  • Gestürzt

    In der Innenstadt von Essen hatte es ein Mann eilig. An einer viel befahrenen Straße stürzte er auf die Fahrbahn. Ein Auto fuhr den Essener an und verletzte ihn schwer. Vor Gericht gab der Fahrer an, er habe den Geschädigten erst im letzten Moment bemerkt; ein vor ihm fahrender Transporter habe die Sicht behindert. Auch in diesem Fall musste der Fußgänger seinen Schaden komplett allein tragen. (Oberlandesgericht Hamm, 6 U 59/12).

  • Gereinigt

    Auf der Durchgangsstraße in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein bildeten sich wegen starken Regens zahlreiche Pfützen. Vor einer besonders großen Wasserlache stand ein Ehepaar am Straßenrand. Als ein Auto vorbeifuhr, ergoss sich eine Wasser- und Schlammfontäne über die beiden. Insgesamt 39,60 Euro Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung verlangte das Paar anschließend von dem Verursacher – vergebens. Um den Verkehr nicht zu gefährden, könne von Autofahrern auch nach Regengüssen nicht verlangt werden, im Schritttempo über Straßen zu schleichen, so die Richter (Landgericht Itzehoe, 1 S 186/10).

Riester-Anbieter wie die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Diensts verzichten zwar auf Vertriebsprovisionen und zahlen ihren Riester-Rentnern später mehr. Doch heute lässt sich kaum beurteilen, ob das den späteren Zugriff der Krankenkassen aufwiegt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist von der strengen Position abgewichen, dass gleich jede Beteiligung des Arbeitgebers aus einem privaten Riester-Vertrag einen betrieblichen macht. Das soll Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie, deren Arbeitgeber die sogenannten Altersvorsorge Vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) in die MetallRenteRiester einzahlen, vor Kassenbeiträgen in der Auszahlungsphase bewahren. Spätestens bei Rentenbeginn sollte jeder allerdings prüfen, ob seine Krankenkasse zu Unrecht Beiträge einzieht, und diese gegebenenfalls zurückverlangen.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

  • Hochwertige Oldtimer

    Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.

  • Luxusauto

    Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).

  • Augenlasern

    Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.

  • Internate

    Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.

  • Füllfederhalter

    Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.

  • Samenspende

    Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)

  • Bordellbesuche

    Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.

  • Fitnessstudio

    Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.

  • Beitrag für den Golfclub

    Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.

Immobilien: Mit Tricks zur hohen Miete

Hausbesitzer lassen sich einiges einfallen, um Mieter loszuwerden. Das zeigt ein Fall, den der Bundesfinanzhof entschieden hat. Eigentümer wollten den Schadensersatz, den sie wegen einer bewusst herbeigeführten Zwangsversteigerung an frühere Mieter zahlen mussten, auch noch steuermindernd absetzen. Das ließen die Richter am Bundesfinanzhof allerdings nicht zu (IX R 21/11).

So lief der Trick: Die Erbengemeinschaft, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hatte, wollte den langfristigen Mietvertrag mit gedeckelter Miete loswerden. Da der Vertrag als unkündbar galt, zahlte sie ihr Immobiliendarlehen nicht zurück und ließ die Immobilie in die Zwangsvollstreckung gehen. Dabei sprang für sie sogar noch ein Gewinn heraus, den sie nicht versteuern musste. Käufer war ein Strohmann, der sich auf ein Sonderkündigungsrecht wegen Zwangsversteigerung berief und den Mietern prompt kündigte. Danach kaufte die GbR die Immobilie zurück. Allerdings bekam der Vormieter Wind von dem Deal und verklagte sie erfolgreich auf Schadensersatz.

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