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Aktuelle Rechtsprechung: Steuern und Recht kompakt

Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt. Außerdem gibt es neue Entscheidungen zu Investmentfonds, Steuererstattungen und Immobilien.

Bausteine bilden das Wort "Riester-Riester" und liegen auf einem Bünden Euronoten Quelle: dpa
Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt Quelle: dpa

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Riester-Rente: Arbeitgeber raushalten

Wer mit Zuschüssen vom Chef riestert, zahlt Kassenbeiträge oft doppelt.

Betriebsrente und Riester-Vertrag zu vereinen klingt gut – ist es aber nicht. Arbeitnehmer, die die Riester-Förderung als betriebliche Altersvorsorge nutzen, zahlen mitunter doppelt Sozialversicherungsbeiträge. Bevor das Geld in den Riester-Vertrag fließt, wird es voll besteuert und voll mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. In der Auszahlungsphase sind die Zahlungen erneut – wie jede andere Betriebsrente auch – sozialversicherungspflichtig. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Diesen erneuten Zugriff der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es bei rein privat abgeschlossenen Riester-Verträgen nicht.

Recht einfach: Urteile zu Fußgängern

  • Getrarnt

    An einem Winterabend marschierte ein Saarländer durch seinen Heimatort. Der Mann trug schwarze und dunkelgraue Kleidung. Als er bei Rot über eine Straßenkreuzung ging, ohne den Fußgängerüberweg zu nutzen, erfasste ihn ein Auto. Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhielt er nicht, wegen "groben Verschuldens" (Oberlandesgericht Saarbrücken, 4 U 200/10).

  • Gestürzt

    In der Innenstadt von Essen hatte es ein Mann eilig. An einer viel befahrenen Straße stürzte er auf die Fahrbahn. Ein Auto fuhr den Essener an und verletzte ihn schwer. Vor Gericht gab der Fahrer an, er habe den Geschädigten erst im letzten Moment bemerkt; ein vor ihm fahrender Transporter habe die Sicht behindert. Auch in diesem Fall musste der Fußgänger seinen Schaden komplett allein tragen. (Oberlandesgericht Hamm, 6 U 59/12).

  • Gereinigt

    Auf der Durchgangsstraße in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein bildeten sich wegen starken Regens zahlreiche Pfützen. Vor einer besonders großen Wasserlache stand ein Ehepaar am Straßenrand. Als ein Auto vorbeifuhr, ergoss sich eine Wasser- und Schlammfontäne über die beiden. Insgesamt 39,60 Euro Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung verlangte das Paar anschließend von dem Verursacher – vergebens. Um den Verkehr nicht zu gefährden, könne von Autofahrern auch nach Regengüssen nicht verlangt werden, im Schritttempo über Straßen zu schleichen, so die Richter (Landgericht Itzehoe, 1 S 186/10).

Riester-Anbieter wie die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Diensts verzichten zwar auf Vertriebsprovisionen und zahlen ihren Riester-Rentnern später mehr. Doch heute lässt sich kaum beurteilen, ob das den späteren Zugriff der Krankenkassen aufwiegt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist von der strengen Position abgewichen, dass gleich jede Beteiligung des Arbeitgebers aus einem privaten Riester-Vertrag einen betrieblichen macht. Das soll Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie, deren Arbeitgeber die sogenannten Altersvorsorge Vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) in die MetallRenteRiester einzahlen, vor Kassenbeiträgen in der Auszahlungsphase bewahren. Spätestens bei Rentenbeginn sollte jeder allerdings prüfen, ob seine Krankenkasse zu Unrecht Beiträge einzieht, und diese gegebenenfalls zurückverlangen.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

  • Hochwertige Oldtimer

    Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.

  • Luxusauto

    Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).

  • Augenlasern

    Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.

  • Internate

    Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.

  • Füllfederhalter

    Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.

  • Samenspende

    Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)

  • Bordellbesuche

    Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.

  • Fitnessstudio

    Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.

  • Beitrag für den Golfclub

    Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.

Immobilien: Mit Tricks zur hohen Miete

Hausbesitzer lassen sich einiges einfallen, um Mieter loszuwerden. Das zeigt ein Fall, den der Bundesfinanzhof entschieden hat. Eigentümer wollten den Schadensersatz, den sie wegen einer bewusst herbeigeführten Zwangsversteigerung an frühere Mieter zahlen mussten, auch noch steuermindernd absetzen. Das ließen die Richter am Bundesfinanzhof allerdings nicht zu (IX R 21/11).

So lief der Trick: Die Erbengemeinschaft, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hatte, wollte den langfristigen Mietvertrag mit gedeckelter Miete loswerden. Da der Vertrag als unkündbar galt, zahlte sie ihr Immobiliendarlehen nicht zurück und ließ die Immobilie in die Zwangsvollstreckung gehen. Dabei sprang für sie sogar noch ein Gewinn heraus, den sie nicht versteuern musste. Käufer war ein Strohmann, der sich auf ein Sonderkündigungsrecht wegen Zwangsversteigerung berief und den Mietern prompt kündigte. Danach kaufte die GbR die Immobilie zurück. Allerdings bekam der Vormieter Wind von dem Deal und verklagte sie erfolgreich auf Schadensersatz.

Schon bei den Kleinsten fängt das Kalkulieren mit den Finanzen an. Und gleich in mehreren Bereichen ändert die Politik die Leistungen für die Kinderbetreuung ab 2013. Doch nicht nur für Eltern bringt das neue Jahr wesentliche Änderungen...

Bild: dpa

Investmentfonds: Die Tücken liegen jenseits der Grenze

Bei der Steuererklärung ist die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen eines der besonders gefürchteten Formulare. Durch die Abgeltungsteuer und den Sparerpauschbetrag von 801 Euro entfällt das lästige Ausfüllen für viele. Wer allerdings ein Depot im Ausland hat, ist ebenso dazu verpflichtet wie Anleger, die einen ausländischen thesaurierenden Investmentfonds im Depot haben.

Bei der Thesaurierung verbleiben die Dividenden- und Zinserträge jährlich im Fondsvermögen und erhöhen dessen Anteilswert. Weder von der Bank noch von der ausländischen Fondsgesellschaft fließen während der Haltedauer dieser Fonds Steuern an den deutschen Fiskus. Erst beim Verkauf der Fondsanteile wird die angesammelte Steuerschuld auf einen Schlag von der heimischen Bank abgeführt. Und dies erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerzahler jährlich seiner Pflicht nachgekommen ist und die thesaurierten Erträge bereits in der Steuererklärung angegeben hat. Weist der Anleger dem Fiskus im Jahr des Verkaufs beispielsweise durch Kopien seiner Vorjahres-Steuererklärungen nach, das er die Erträge jährlich versteuert hat, bekommt er zu viel gezahlte Steuern zurück. Das fällt leichter, wenn der Anleger bereits die Erträge jedes Fonds einzeln in den Steuererklärungen aufgeschlüsselt hat.

Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt

  • Krankenkasse: Falsche Versprechen

    Eine Krankenkasse haftet dafür, wenn ein Mitarbeiter einer krebskranken Neukundin verspricht, dass ihr alle Naturheil-Präparate wie Bierhefe, Dinkelkaffee und Natron von der Kasse bezahlt würden, dies aber eigentlich nicht der Fall ist (Oberlandesgerichts Karlsruhe, 12 U 105/12).

  • Autokauf: Schwindel fliegt auf

    Wer sein Auto in Zahlung gibt und es schriftlich unrichtigerweise als unfallfrei beschreibt, kann sich nicht auf eine Klausel zum Gewährleistungsausschluss berufen. Er haftet dem Autohändler für die Rückzahlung des Kaufpreises, wenn der Schwindel auffliegt (Bundesgerichtshof, VIII ZR 117/12).

  • Dachlawine: Schäden ohne Sturz

    Auf 6800 Euro Schaden, den eine von einem Wohnhaus herabstürzende Dachlawine an seinem geparkten Auto verursachte, bleibt der Fahrer sitzen. Die Ortssatzung des ostwestfälischen Bielefeld, wo der Schnee vom Dach rauschte, schreibt Hauseigentümern keine Sicherungsmaßnahmen vor (Oberlandesgerichts Hamm, I-9 U 119/12).

  • Eherenamt: Steuerfrei bis zum Jahr 2011

    Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer waren bis Ende 2010 in unbegrenzter Höhe steuerfrei (Bundesfinanzhof, VIII R 57/09). Seit dem Jahr 2011 können die Ehrenamtlichen allerdings nur noch 2100 Euro im Jahr steuerfrei kassieren.

Das Bundesfinanzministerium hat jüngst klargestellt, dass auch Erben und Beschenkte bei den Auslandsfonds nachweisen müssen, dass bereits ihre Vorgänger und späteren Erblasser und Schenker jährlich thesaurierte Erträge ordnungsgemäß versteuert haben, wenn sie einer Doppelbesteuerung entgehen wollen. Die Bank führt alle über die Jahre angesammelten Steuern zum Verkaufszeitpunkt ab.

Was sich 2013 sonst noch ändert

  • Bundesschatzbriefe

    Die Finanzagentur des Bundes stellt den Vertrieb ein. Bereits gekaufte Schatzbriefe führt sie bis zur Fälligkeit weiter.

  • Spekulationsverluste

    Anleger, die noch über steuerliche Verlustvorträge aus Zeiten vor der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer verfügen, können diese nur noch bis Ende 2013 mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnen.

  • Offene Immobilienfonds

    Anleger können sich pro Halbjahr maximal 30 000 Euro von der Fondsgesellschaft auszahlen lassen. Wer neue Anteile zeichnet, muss diese wenigstens 24 Monate halten – an bis zu 30 000 Euro pro Halbjahr kommen aber auch Neukunden vorher. Für größere Summen gilt für alle eine Mindest-Kündigungsfrist von einem Jahr. Diese Regeln könnten Mitte 2013 wieder geändert werden – neue Gesetzespläne werden diskutiert.

  • Mini- und Midijobs

    Geringfügig Beschäftigte dürfen mehr steuerfrei verdienen. Die Einkommensgrenze für Minijobs steigt von 400 auf 450 Euro im Monat. Die Regeln für Midijobs, für die reduzierte Sozialabgaben gelten, greifen bis 850 Euro (bisher 800 Euro).

  • Elektroautos

    Käufer von Elektroautos sind zehn statt fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Geplant ist auch eine steuerliche Besserstellung von E-Autos als Dienstwagen. Künftig könnte der Preis der Batterie bei der Steuer für die private Nutzung der Dienstwagen außen vor bleiben.

  • Versicherung

    Seit dem 21. Dezember müssen Kunden unabhängig vom Geschlecht für neue Policen gleich viel zahlen (Unisex). Für Lebensversicherte ist eine weitere Änderung geplant: Zum Vertragsende oder bei Kündigung sollen sie weniger an stillen Reserven beteiligt werden. Die entstehen wenn der Marktwert der Geldanlagen des Versicherers über deren Wert in den Büchern liegt.

  • Pflegezusatzversicherung

    Wer eine private Pflegeversicherung abschließt und wenigstens 120 Euro pro Jahr selbst einzahlt, bekommt vom Staat 60 Euro Zuschuss. Die Anbieter dürfen die Prämie der geförderten Policen nicht nach dem Gesundheitszustand berechnen, sodass diese durch Sicherheitsaufschläge relativ teuer sind.

  • Elektronische Lohnsteuerkarte

    Die Lohnsteuerkarte auf Papier verschwindet im Lauf des Jahres. Der Arbeitgeber fragt Steuerklasse, Freibeträge und Konfession elektronisch beim Finanzamt ab. Wann er genau umsteigt, kann er selbst entscheiden. Steuerpflichtige müssen eingetragene Freibeträge neu beim Finanzamt beantragen. Dorthin wenden sie sich auch, um Steuerklasse oder Kinderfreibeträge zu ändern.

  • Grundfreibetrag

    Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 126 auf 8130 Euro.

  • Grunderwerbsteuer

    Die bei Bau oder Kauf einer Immobilie berechnete Steuer steigt in Hessen von 3,5 auf 5,0 Prozent. Im Saarland müssen Käufer statt 4,5 künftig 5,5 Prozent Steuer zahlen.

  • Falschparken

    Falschparker sollen stärker bestraft werden – voraussichtlich zum 1. April. Wer in der Stadt ohne Parkschein 30 Minuten parkt, muss statt fünf dann zehn Euro Bußgeld zahlen.

  • Praxisgebühr

    Patienten können ohne zusätzliche Kosten einen Arzt aufsuchen. Die alte Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal fällt weg.

  • Steuerberater

    Für die Beratung müssen Steuerzahler 16 Prozent mehr einplanen, da die staatlich festgelegten Gebühren steigen.

  • Strompreis

    Strom wird teurer. Zum 1. Januar springt allein die Ökoumlage von 3,59 auf 5,28 Cent je Kilowattstunde, was den Strompreis im Schnitt schon um etwa sieben Prozent treibt.

  • Briefporto

    Postkunden müssen mehr zahlen. Das Porto für einen Brief bis 20 Gramm steigt auf 0,58 Euro (bisher: 0,55 Euro).

  • Rundfunkgebühr

    Die GEZ und die Rundfunkgebühr verschwinden, dafür erhebt der neu getaufte Beitragsservice den Rundfunkbeitrag. Die monatliche Gebühr bleibt bei 17,98 Euro. Sie fällt nun pro Wohnung an – unabhängig davon, ob dort nur Radio gehört, aber kein Fernseher genutzt wird. Dafür müssen etwa WGs nur noch einmal zahlen.

  • Was noch kommen könnte: Erbschaftsteuer

    Besonderen Tricks, mit denen Vermögende die Erbschaftsteuer drücken (Cash-GmbHs), könnte auf den letzten Drücker doch noch über das Jahressteuergesetz 2013 ein Riegel vorgeschoben werden. Die Verhandlungen dazu werden sich ins neue Jahr hineinziehen. Schon jetzt steht die gesamte Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Der Bundesfinanzhof hatte 2012 große Zweifel daran geäußert, ob das geltende Steuerrecht verfassungsgemäß ist (II R 9/11). Nun soll das Verfassungsgericht entscheiden. Das kann aber noch Jahre dauern. Vorsichtshalber ergehen alle Steuerbescheide nur noch vorläufig. Empfehlung: Erben müssen jetzt keinen Einspruch mehr einlegen, um von einer positiven Entscheidung des Verfassungsgerichts zu profitieren.

  • Was noch kommen könnte: Sonderausgaben

    Steuerzahler wenden sich gegen die Deckelung der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Oft wirken sich die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung so nicht aus, weil die Höchstbeträge schon mit den Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft werden. Eine Verfassungsbeschwerde ist anhängig (2 BvR 598/12). Empfehlung: Auf Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid achten und sonst Einspruch einlegen.

  • Was noch kommen könnte: Lebenspartnerschaft

    Eingetragene Lebenspartner wollen seit Jahren bei der Einkommensteuer Ehepartnern gleichgestellt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wird es dazu wohl nicht kommen. Verfassungsbeschwerden sind anhängig (BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Empfehlung: Gemeinsame Steuererklärung abgeben, nach Ablehnung Einspruch einlegen.

Immobilien: Architekten steht Prämie zu

Ein Ehepaar beauftragte 1995 einen Architekten, ein Wohnhaus gegen ein Honorar von umgerechnet 127.823 Euro zu bauen. Im Vertrag vereinbarten beide Parteien, dass die Gesamtkosten die Höchstgrenze von 1,1 Millionen Euro nicht überschreiten sollten. Da die Preisgarantie für den Architekten ein Risiko darstellte, sicherten ihm die Bauherren eine Prämie in Höhe der Kostenersparnis gegenüber der Höchstgrenze zu. Weil der Architekt das Haus für etwa eine Million Euro baute, erhielt er eine Prämie. 2003 wollten die Bauherren die Prämie jedoch wieder zurück. Inklusive Prämie habe das Honorar des Architekten die gesetzlich zulässige Höchstgrenze überschritten, argumentierten sie. Der Bundesgerichtshof dagegen hielt die Prämie für angemessen (VII ZR 200/10). Schließlich sei diese eine Gegenleistung für die Preisgarantie und nicht Teil des Honorars, so die Richter.

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Steuererstattung: Vorläufig keine Zinsen

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Steuerzahler können gegen einen Steuerbescheid klagen. Fällt das Urteil zu ihren Gunsten aus, erhalten sie die zu viel gezahlten Steuern plus Zinsen zurück. Dies gilt jedoch nur, wenn das Urteil ursächlich für die Rückzahlung war. Keine Zinsen gibt es, wenn der Bescheid des Finanzamts vorläufig war, weil ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht lief (Bundesfinanzhof, II R 49/11).

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