Während die Besteuerung inländischer Fonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften erfolgt, ist die ausländischer Fonds im Auslandinvestment-Gesetz geregelt. Danach werden drei Arten von ausländischen Fonds unterschieden: weisse, graue, und schwarze Fonds. Voraussetzung für die Annahme eines "weissen" Fonds ist, dass der Fonds zum Vertrieb in Deutschland zugelassen wurde. Im Falle eines börsennotierten ausländischen Fonds muss dieser in Deutschland einen steuerlichen Vertreter haben und bestimmte Bekanntmachungs- und Nachweispflichten erfüllen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Fonds aber die Besteuerungsgrundlagen nachweist und einen steuerlichen Vertreter bestellt hat, so handelt es sich um einen "grauen" Fonds. Werden auch diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen "schwarzen" Fonds. Die Besteuerungsfolgen sind für weisse, graue und schwarze Fonds unterschiedlich.
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