Alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs, deren Nettoanschaffungskosten über 410 Euro liegen, müssen auf ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Abschreibung ("Absetzung für Abnutzung", kurz AfA) verringert den Gewinn und die Steuerlast. Die AfA-Sätze werden vom Finanzamt vorgegeben. Man unterscheidet zwischen linearer AfA (in gleichen Jahressätzen) und degressiver AfA (in Staffelsätzen).
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