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Aktuelle Rechtsprechung: Steuern und Recht kompakt

Wann Vermieter Werbungskosten für leer stehende Wohnungen absetzen können. Außerdem gibt es Neues zu Entfernungspauschale, Eigenbedarf und Emissionshandel.

Leerstehende Wohnungen bringen können auch Steuernachlass bringen Quelle: Fotolia
Leerstehende Wohnungen bringen können auch Steuernachlass bringen Quelle: Fotolia

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Vermietete Immobilien: Wann Vermieter Werbungskosten für leer stehende Wohnungen absetzen können.

Wer Wohnungen vermietet, kann auch für leer stehende Einheiten Zinsen oder Abschreibungen geltend machen. Allerdings gibt es keinen automatischen Steuernachlass. Der Vermieter muss glaubhaft nachweisen, dass er die Wohnungen tatsächlich vermieten will. Die Finanzämter wollen so verhindern, dass Vermieter einzelne Wohnungen als Abschreibungsobjekte nutzen. Um das Finanzamt zu überzeugen, können Vermieter beispielsweise Zeitungsannoncen oder Makleraufträge, mit denen die Wohnungen vermietet werden sollen, als Nachweise vorlegen. Allerdings helfen diese Unterlagen nicht in jedem Fall. Ein Eigentümer ließ in seinem Haus einen Raum im Dachgeschoss über 23 Jahre lang sowie eine möblierte Wohnung über mehr als zehn Jahre lang leer stehen. Für das Jahr 2007 wollte der Vermieter Werbungskosten für beide Wohnungen geltend machen. Zum Beweis, dass er die Räume vermieten wollte, legte er Abrechnungen über Zeitungsannoncen von insgesamt 150 Euro vor. Dem Finanzamt reichte das nicht. Daraufhin klagte der Vermieter. Der Bundesfinanzhof schmetterte seine Klage jedoch ab (VIII R 51/09). Es sei unglaubwürdig, dass der Vermieter die Wohnungen vermieten wollte, so die Richter. Schließlich liege das Haus in einer begehrten Wohngegend mit niedrigem Leerstand. Es sei unwahrscheinlich, dass Wohnungen in dieser Lage über einen so langen Zeitraum ohne Verschulden des Vermieters leer stehen. Er könne daher keine Werbungskosten geltend machen.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

  • Hochwertige Oldtimer

    Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.

  • Luxusauto

    Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).

  • Augenlasern

    Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.

  • Internate

    Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.

  • Füllfederhalter

    Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.

  • Samenspende

    Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)

  • Bordellbesuche

    Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.

  • Fitnessstudio

    Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.

  • Beitrag für den Golfclub

    Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.

Einkommenssteuer: Freibetrag gleicht aus

Ehepartner können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Unterm Strich ergibt sich für die Familie ein Steuervorteil, weil der Partner mit dem höheren Einkommen von einem niedrigeren Steuersatz profitiert (Ehegatten-Splitting). Stirbt einer der Ehegatten, dann kann der überlebende Partner den Splitting-Vorteil nur noch im Todesjahr und dem darauffolgenden Jahr nutzen, wenn er die gemeinsamen Kinder künftig alleine betreuen muss. Diese Vorschrift sei keine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Ehepaaren, bei denen sich noch beide Partner um die Erziehung der Kinder kümmern könnten, entschied der Bundesfinanzhof (III B 68/12).

Recht einfach: Urteile zu Müllabfuhr

  • Parterre

    Der Mieter einer Erdgeschosswohnung hatte die Nase voll: Sein Vermieter stellte die Mülltonnen bereits am Abend vor der Müllabfuhr an die Straße – fünf Meter vor seinem Schlafzimmerfenster. Der Mann ekelte sich vor dem Geruch und zog vor Gericht. Die Klage war ein Flop. Mülltonnen, so der Richter, würden häufig bereits am Vorabend an die Straße gestellt. Hier verwirkliche sich das "Lebensrisiko" von Parterrebewohnern (Amtsgericht Köln, 205 C 397/89).

  • Kratzer

    Ein Mann löste nach dem Tod seiner Mutter deren Wohnung auf. Mit der städtischen Müllabfuhr hatte er einen Termin zur Sperrmüllentsorgung vereinbart. Im Gegensatz zu den Empfehlungen der Kommune stellte der Mann die Möbel jedoch bereits am Vorabend vor die Tür. Ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug hatte anschließend Kratzer im Lack – angeblich von umgefallenem Mobiliar. Der Wohnungsentrümpler musste 385 Euro zahlen. Warum der Wagen genau verschrammt war, ließ den Richter kalt. Allein das verfrühte Rausstellen sei ein Verstoß gegen die "Verkehrssicherungspflicht" (Amtsgericht Neustadt, 55 C 1520/11).

  • Junggeselle

    Ein Single aus Niedersachsen musste für ein paar Wochen ins Krankenhaus. Den Wohnungsschlüssel überließ er Freunden zum "Ordnung halten". Kaum war er weg, ließen die Bekannten eine alte Polstergarnitur sowie zwei Siebzigerjahre-Sofas vom Sperrmüll abholen. Der Bewohner verklagte die "Freunde". 350 Euro sprach ihm das Gericht zu: "Zwangsbeglückungen" seien auch bei abgewohntem Mobiliar nicht zulässig (Landgericht Osnabrück, 5 O 3335/04).

Schließlich stehe Alleinerziehenden neben dem Kinderfreibetrag zusätzlich ein Freibetrag für Alleinerziehende zu, den sie steuerlich geltend machen könnten, so die Richter. Diesen Freibetrag habe der Gesetzgeber eingeführt, um die Nachteile von Alleinerziehenden gegenüber dem Ehegatten- Splitting bei Paaren zu kompensieren. Könnten Alleinerziehende den Splitting-Vorteil zeitlich unbegrenzt nutzen, wären sie gegenüber verheirateten Paaren steuerlich im Vorteil.

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