Es handelt sich um einen Begriff des amerikanischen Anlagerechts. Scalping liegt vor, wenn ein Anlageberater Aktien in der Absicht erwirbt, diese anschließend zum Kauf zu empfehlen - nur um sie dann bei infolge der Empfehlung steigendem Kurs wieder zu verkaufen. In diesem Fall skalpiert also gewissermaßen der Berater die Anleger.
Scalper im Visier der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) analysiert die Transaktionen auf den Finanzmärkten, um möglichen Scalpern auf die Schliche zu kommen. Dabei arbeitet die Behörde eng mit den Handelsüberwachungsstellen zusammen. Im Fokus stehen alle möglichen Formen von Veröffentlichungen, etwa Wertpapieranalysen, Börsenbriefe und Presseinfos. Beobachtet werden zudem Internet-Chatrooms, aber auch Empfehlungen, die per Telefon über Börsenhotlines und im Internet verbreitet werden. Auch die Transaktionen in Musterdepots können darunter fallen. Nimmt ein Börsenguru einen Wert in sein Portfolio, kommt dies quasi einer Empfehlung gleich.
Beim Scalping handelt es sich nicht um ein verbotenes Insidergeschäft. Vielmehr ist es als eine unzulässige Kursmanipulation zu bewerten, entschied der Bundesgerichtshof im ersten höchstrichterlichen Prozess zum Insiderhandel (Urteil vom 06.11.2003, Az.: 1 StR 24/03). Diese ist nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ebenso wie der Insiderhandel strafbar (§ 20 a WpHG).
Vorsatz ist entscheidend
In jeder Untersuchung eines möglichen Scalping-Falles muss die BaFin der Frage nachgehen, ob die Manipulation tatsächlich auf den Kurs eingewirkt hat. Diese Prüfung ist für die Einordnung einer Manipulation als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat wichtig.
Eine Straftat liegt also vor, wenn drei Dinge zusammenkommen:
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