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Meldung


15.09.2011 16:40
Rechtsgrundlagen: Scalping ist verboten
Der Begriff "scalping" hört sich nicht nur so an, als stamme er aus Nordamerika. Er ist es auch. Doch nicht die Indianer fordern hier den Skalp.
Deutsche Flagge mit Bundesadler und BaFin-Schriftzug Die BaFin sucht nach möglichen Kursmanipulationen 

Es handelt sich um einen Begriff des amerikanischen Anlagerechts. Scalping liegt vor, wenn ein Anlageberater Aktien in der Absicht erwirbt, diese anschließend zum Kauf zu empfehlen - nur um sie dann bei infolge der Empfehlung steigendem Kurs wieder zu verkaufen. In diesem Fall skalpiert also gewissermaßen der Berater die Anleger.

Scalper im Visier der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) analysiert die Transaktionen auf den Finanzmärkten, um möglichen Scalpern auf die Schliche zu kommen. Dabei arbeitet die Behörde eng mit den Handelsüberwachungsstellen zusammen. Im Fokus stehen alle möglichen Formen von Veröffentlichungen, etwa Wertpapieranalysen, Börsenbriefe und Presseinfos. Beobachtet werden zudem Internet-Chatrooms, aber auch Empfehlungen, die per Telefon über Börsenhotlines und im Internet verbreitet werden. Auch die Transaktionen in Musterdepots können darunter fallen. Nimmt ein Börsenguru einen Wert in sein Portfolio, kommt dies quasi einer Empfehlung gleich.

Beim Scalping handelt es sich nicht um ein verbotenes Insidergeschäft. Vielmehr ist es als eine unzulässige Kursmanipulation zu bewerten, entschied der Bundesgerichtshof im ersten höchstrichterlichen Prozess zum Insiderhandel (Urteil vom 06.11.2003, Az.: 1 StR 24/03). Diese ist nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ebenso wie der Insiderhandel strafbar (§ 20 a WpHG).

Vorsatz ist entscheidend
In jeder Untersuchung eines möglichen Scalping-Falles muss die BaFin der Frage nachgehen, ob die Manipulation tatsächlich auf den Kurs eingewirkt hat. Diese Prüfung ist für die Einordnung einer Manipulation als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat wichtig.

Eine Straftat liegt also vor, wenn drei Dinge zusammenkommen:

  1. Jemand kauft oder verkauft ein Wertpapier.
  2. Er plant, bald eine Bewertung des Wertes abzugeben.
  3. Es ist zu erwarten, dass seine Empfehlung den Kurs
    maßgeblich beeinflussen wird.
Um erfolgreich Schadensersatz fordern zu können, muss der Anleger zumindest einen Vorsatz nachweisen. Die Empfehlung muss also mit dem Ziel der Kursbeeinflussung ausgesprochen worden sein. Aktien größerer Unternehmen, die sich zudem nur zu einem geringen Teil in Festbesitz befinden, sind durch ihre hohe Liquidität vor solchen Manipulationen weitgehend geschützt. Anders ist dies bei kleinen, unbekannten Werten, so genannten Penny-Stocks, aber auch bei deutschen Nebenwerten. Bei diesen wenig liquiden Papieren lassen sich Kurse leichter bewegen. Sie sind daher eher Gegenstand von Manipulationen.

Mögliche Interessenkonflikte
Nach dem 2003 in Kraft getretenen Finanzmarktförderungsgesetz droht bei Insidergeschäften ebenso wie bei Kursmanipulation eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Im Oktober 2004 wurden die Regelungen durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz konkretisiert und verschärft. Insbesondere müssen nach dem neuen § 34 b Analysten in ihren Finanzanalysen etwaige Verbindungen mit dem besprochenen Wert offenlegen. Diese Bestimmung lässt sich sinngemäß auch auf Musterdepot-Empfehlungen übertragen.

Der Anleger soll so auf mögliche Interessenkonflikte aufmerksam gemacht werden. Ein solcher entsteht zum Beispiel, wenn der Depotmanager Geld oder Aktien von dem in seinem Portfolio vertretenen Unternehmen dafür bekommt, dass er diesen Wert in sein Musterdepot legt. Aber auch, wenn er eben diese Papiere für sein reales Depot bzw. das seiner Gesellschaft mit dem Vorsatz anschafft, sie anschließend in das Musterdepot aufzunehmen.

bs
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